1247
Urkundliche Ersterwähnung Weidenthals
Bei Nachforschungen
des Landesarchivs Speyer im Bestand F4 – Frankenstein wurde eine
deutschsprachige Abschrift aus dem 18. Jahrhundert einer Urkunde
aus dem Jahre 1247 entdeckt. Es besteht am Wahrheitsgehalt des
Datums und des Ortsnamens kein Zweifel, sodass die urkundliche
Ersterwähnung Weidenthals für das Jahr 1247 angesetzt werden kann.
Die deutsche
Übersetzung hat folgenden Wortlaut:
Copia. Vnd hebt an alsus. Dieses
sind die gerechtsahme der Limburger kirchel):
[1.] In dem dorffe
Weidenthal2) und Franckenstein ist richten und schlichten
gemeinschafftlich dem abte von Limburg und den anwalden3).
[2.] Desgleichen
von dem rechte, welches man flegt deheme4)a)
zu nennen, in dem dorffe Weidenthal. Fält alda ein wild, so hören
zwey theil dem abt von Limburg, der dritte theil aber dem anwald.
Auf der Limburger seite hat von dem rechte deheme der abt allein
den genuß und der anwald ist ausgeschlosen von diesem rechte.
Mit dem fischrecht verhält es sich also: die fischerey von Dymerstein5)
von dem Retterich bis [an] die Rätschbach auf der Limburger seite
ist der Limburger kirche, auf der andern seite aber dem anwald.
Desgleichen im gantzen wald, soweit das recht dehme getht, hat
die Lirnburger kirche das zehnrecht in Dürckheim6).
[3.] Desgleichen
waß im Schlierthalerhoff7), waß im thal ligt, vieh
und thiere, die nicht zum hoffe gehören, sollen nicht auf die
weide oder mastungen gehen im Lirnburger Wald als mit erlaubnuß
des abts oder seiner jäger, und oberhalb des Schlierthal, waß
im thal ... b), soll dem anwald angehören, soweit ein
man eine kugel im Schlierthal werffen kan, und die menschen von
Dörckheim und von Weidenthal sollen aldorten das holtz fällen,
waß im Schlierthal ligt, neubruch ist und zum brand dienet; zahlt
keine schatzung. Wird aber auserhalb neubruch auf einer oder der
andern seite des flußes gemacht, so wird die schatzung der kirche
Limburg zahlt, desgleichen auch etliche maaß vom neubruch die
einwohner von Weidenthal oder Franckenstein auf beyden seiten
des uffers des flußes dem abte von Limburg, indeme er schutz-
und schirmherr und anwald ist über den andern wald und keiner
neben ihm.
[4.] Desgleichen
all richten und schlichten im Hohen Walde gehört dem abte, indeme
er richter und schützer ist des Hohen Waldes. Die anwalden sollen
ihre gerechtsahme ausüben im umfange des dorffes Weidenthal und
Franckenstein und haben weder in der schatzung noch im maaß zu
befehlen noch anzuordnen; auch die einwohner von Weidenthal oder
von Franckenstein sollen im abte sein wald kein holtz fällen,
um auf den Dörckheimer marckt zu fahren oder sonstwohin um oder
kohlen. In dem Lirnburger Kirchenwald darff man ohne genehmigung
des abts oder seiner jäger keine ausgeflogene binnen samlen oder
renaschen brennen.
[5.] Desgleichen
die von Franckenstein haben keine gewisse bemarckung, sondern
die einwohner aldorten geben ihre schatzung dem abte in Limburg,
der seinen schultzen in Weidenthal hat.
Im jahr des hern 1247.
1)
Benediktiner-Abtei Limburg bei Bad Dürkheim. – 2)Südlicher
Nachbarort von Frankenstein. 3) Anwalt, Vertreter, Beauftragter.
RWB 1, Sp. 766ff. Gemeint sind hier die Herren von F. – 4)
Dehem = Abgabe für die ,Waldmast der Schweine, Schweinezehnt.
RWB. 11, Sp, 746ff. – 5) Diemerstein, nw. Frankenstein.
– 6) Bad Dürkheim a. d. H. – 7) Abgegangener Hof
in dem bei F. mündenden Schlierental, vgl. Christmann, Siedlungsnamen
II, S, 488.
- unterstrichen. - b)
unleserliches Wort.
Quelle:
Wilhelm Weizsäcker/Fritz Kiefer /Gerhard Dickel / Pirmin Spieß
/ Norbert Heine (Bearb.): Pfälzische Weistümer (=Veröffentlichungen
der Pfälzischen Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaten 36),
Speyer 1962, S. 539-541.
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